Die Auslegung des in § HGB § 252 Abs. HGB § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB kodifizierten Abschlussstichtagsprinzips ist umstritten. Rechtsunsicherheit besteht zum einen in der Abgrenzung zwischen den zu berücksichtigenden werterhellenden Ereignissen und den nicht einzubeziehenden wertbeeinflussenden Tatsachen, zum anderen in der durch das StEntlG 1999-2000-2002 besonders bedeutsam gewordenen Unterscheidung zwischen dauerhaften und lediglich vorübergehenden Wertminderungen. Nachfolgend wird aufgezeigt, dass nur eine imparitätische Wertaufhellungskonzeption und eine aufwandsüberschussorientierte Verlustantizipation bilanzzweckadäquat sind.
Michael Hommel, Thomas Berndt
1 Oct 2000