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Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Zeitschriftentitel: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBL), 22.03.2011

Alexandria

Nach Ablehnung aller drei Vorlagen hinsichtlich ökologischer Steuerreform in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 hat der Gesetzgeber mit dem StromVG - nunmehr im zweiten Anlauf - ein Modell zur Förderung erneuerbarer Energien eingeführt. Das Modell sieht vor, dass Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Gestehungskosten über einen Zeitraum von 20-25 Jahren unabhängig von den jeweils geltenden Marktpreisen vergütet werden. Diese sog. kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird über einen Zuschlag auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung der jährlichen Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien um 5'400 GWh. Der Zuschlag auf den Übertragungskosten ist als öffentliche Abgabe zu qualifizieren. Es handelt sich nach der hier vertretenen Auffassung um eine gewöhnliche Zwecksteuer, da dem Zuschlag keine ökologische Lenkungswirkung (im Sinne einer Senkung des Elektrizitätsverbrauchs) zukommt. Nach der herrschenden Lehre bedarf der Bund zur Einführung einer neuen Steuer einer ausdrücklichen Grundlage in der Verfassung, welche vorliegend fehlt. Der Zuschlag auf den Übertragungskosten erweist sich damit als verfassungswidrig. Die Finanzierung der KEV wäre nach dem geltenden Recht aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu leisten. Gesuche der Anlagebetreiber um Gewährung der KEV werden in erster Linie nach dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, in zweiter Linie - also bei gleichem Datum der Gesuchseinreichung - nach dem Leistungsumfang der Anlage berücksichtigt. Diese subventionsrechtliche Prioritätenordnung ist aus verschiedener Hinsicht unglücklich. Geht es allein um die rasche Verwirklichung des Mengenziels, wären für die KEV diejenigen Anlagen prioritär zu berücksichtigen, welche zur ihrer Realisierung den geringsten Anteil öffentlicher Gelder beanspruchen; dies würde die Versteigerung der bestehenden Fördermittel implizieren. Geht es um eine bestmögliche Verwirklichung der energiepolitischen und sonstigen Verfassungsziele (wie Raumplanung, Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz), wären in einer umfassenden Interessenabwägung diejenigen Anlagen zu berücksichtigen, welche diese Ziele bestmöglich verwirklichen. Die geltende Prioritätenordnung lässt diese öffentlichen Interessen jedoch ausser Betracht. Sodann steht die Prioritätenordnung in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsgleichheit, da sie nach der hier vertretenen Auffassung Betreiber von Grossanlagen im Vergabeprozess begünstigt und da sie wichtige Parameter einer Anlage, z.B. deren technische und wirtschaftliche Effizienz, unberücksichtigt lässt

Peter Hettich, Simone Walther

22 Mar 2011

Publikationstyp
Wissenschaftlicher Artikel
Sprache
Deutsch
Fachgebiete
law