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Vor einigen Wochen hat die EU-Kommission eine Empfehlung zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht bekannt gegeben. Im nachfolgenden Beitrag wird die Empfehlung der Kommission vor dem Hintergrund der neuen EU-Rechnungslegungsstrategie analysiert: Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass im Wege der Auslegung dieser Empfehlung die Bilanzierung nach IAS praktisch auf alle der Jahresabschlussrichtlinie unterworfenen Unternehmen Anwendung findet und eine Übertragung der Regelungen auf die Handelsbilanz zu einer Aufweichung der Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses führen wird. Die geforderten Offenlegungspflichten sind nach seiner Auffassung grundsätzlich zu begrüssen, es sei aber eine Informationsflut zu befürchten, die den eigentlichen Jahresabschlusszielen zuwiderlaufen könne.

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According to the Court of Justice of the European Communities provisions for potential warranty liabilities are required under the Fourth Council Directive (78/660/EEC). A global valuation of these liabilities must be made to represent a true and fair view of their amount. National legislation has to stipulate evaluation criteria for provisions in accordance with Article 2 (3) of the Directive in such a way that financial statements give a true and fair view of the company's assets, liabilities, financial position and profit or loss. We discuss the implications of the Court´s judgement and point out the necessity for clear interpretation of terms used by the Court to avoid legal uncertainties (e.g. "overestimate of the assets" or "the soundest and most appropriate" information). It is argued that there can be an antinomy following both, the true-and-fair-view-principle (Article 2 (3)) and the prudence-principle (Article 31 (1c)). One solution might be that - on basis of national legislation - the prudence-principle dominates the balance sheet and that international comparability of financial statements can be achieved by giving additional information in the notes.

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Im nachfolgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und wie UMTS-Lizenzen in der Bilanz anzusetzen und zu bewerten sind. Die Autoren kommen dabei zu dem Ergebnis, dass es sich um selbstständig bewertungsfähige, abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt, die - beginnend mit ihrem Erwerb - über den vereinbarten 20-jährigen Vertragszeitraum planmässig abzuschreiben sind.

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Die Auslegung des in § HGB § 252 Abs. HGB § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB kodifizierten Abschlussstichtagsprinzips ist umstritten. Rechtsunsicherheit besteht zum einen in der Abgrenzung zwischen den zu berücksichtigenden werterhellenden Ereignissen und den nicht einzubeziehenden wertbeeinflussenden Tatsachen, zum anderen in der durch das StEntlG 1999-2000-2002 besonders bedeutsam gewordenen Unterscheidung zwischen dauerhaften und lediglich vorübergehenden Wertminderungen. Nachfolgend wird aufgezeigt, dass nur eine imparitätische Wertaufhellungskonzeption und eine aufwandsüberschussorientierte Verlustantizipation bilanzzweckadäquat sind.

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Die Europäische Kommission hat die Einführung einer Rechnungslegung zum Fair Value vorgeschlagen. Danach können die Mitgliedstaaten Rechnunglegende dazu berechtigen oder verpflichten, Finanzinstrumente zu ihrem Zeitwert zu bilanzieren. Die Änderung soll dazu beitragen, die internationale Akzeptanz der nach den EG-rechtlichen Vorschriften erstellten Jahresabschlüsse zu erhöhen. Sollte der Vorschlag vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament gebilligt werden, steht die deutsche Rechnungslegung vor gravierenden Veränderungen. In den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen wird es erstmals zulässig sein, unter Umgehung von Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip die Zeitwerte von bestimmten Vermögensgegenständen und Schulden gewinnwirksam auszuweisen. Im nachfolgenden Beitrag werden die geplanten gesetzlichen Änderungen aufgezeigt und auf ihre Relevanz für das deutsche Bilanzrecht hin untersucht.

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