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IFF-HSG Working Papers – No. 2021-5

Die vorliegende Arbeit untersucht die im Rahmen des TCJA in den USA umgesetzte Steuerreform bezüglich ihrer Konformität mit den Abkommen der WTO. Hierfür wurden zunächst mit Hilfe einer Literaturrecherche die Normen des WTO-Rechts ermittelt, die potentiell mit ertragssteuerlichen Massnahmen kollidieren. Dies betrifft vor allem die Pflicht zur Inländergleichbehandlung aus Art.III GATT und Art.XVII GATS sowie die Regelungen des ASCM. Diese Arbeit beschäftigt sich dabei insbesondere mit der Anwendbarkeit des Art.III Abs.2 GATT auf Massnahmen direkter Besteuerung.

Folglich wurden mittels für die Prüfung ertragssteuerlicher Fälle optimierter Prüfungsschemata die Reformen des TCJA auf ihre WTO-Konformität überprüft. Dabei sind vor allem die neuen Steuerregime BEAT und FDII hervorzuheben. Es konnte festgestellt werden, dass BEAT im Grundsatz einen Verstoss gegen Art.III Abs.2 GATT, Art.III Abs.4 GATT und Art.XVII Abs.1 GATS darstellt, da Importe zum Teil mit einer Zusatzbelastung gegenüber inländischen Waren belegt werden. Allerdings ist das Ausmass der Zusatzbelastung extrem eingeschränkt und ein tatsächliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Importen und inländischen Waren zu bezweifeln. Da das BEAT-Regime zudem einen deutlichen Zuschnitt auf die Erfassung von unangemessenen Gewinnverschiebungen ins Ausland besitzt, ist davon auszugehen, dass der Verstoss gegen die Pflicht zur Inländergleichbehandlung unter Art.XX lit.(d) GATT und Art.XIV lit.(d) GATS ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann.

Das FDII-Präferenzregime stellt hingegen einen deutlichen Verstoss gegen das Verbot von Exportsubventionen aus Art.3 Abs.1 ASCM dar. Unter FDII werden im Ausland erwirtschaftete Gewinne im Vergleich zu Gewinnen aus inländischer Geschäftsaktivität bevorzugt besteuert. Zwar dient FDII zunächst nur der bevorzugten Besteuerung von Gewinnen aus der Nutzung von IP, allerdings werden tatsächlich durch die formelhafte Bestimmung der IP-Gewinne auch Gewinne aus Waren- und Dienstleistungshandel erfasst. Eine Exportabhängigkeit der Präferenzbesteuerung liegt wiederum vor, da ab Erreichen einer bestimmten Schwelle, pro Dollar aus Exportgeschäften 37,5 Cent von der Steuerbemessungsgrundlage abziehbar sind.

Autor: Manuela Leuenberger

Datum: 1. Mai 2021