Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) per 1.1.2020 sind neue steuerliche Förderungsinstrumente für spezifische Geschäfts-Funktionen im Rahmen der ordentlichen Besteuerung eingeführt worden. Der Verfasser des Artikels hat sich bereits mit der Gewinnermittlung im Lichte von Art. 25b StHG (Brülisauer, FStR 4/2020) und insbesondere mit der umstrittenen Frage des Verhältnisses zwischen den periodischen STAF-Entlastungen und der zeitlichen Verlustverrechnung auseinandergesetzt. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat am 15.1.2020 das KS SSK 34/2020 publiziert, in welchem anhand von Zahlenbeispielen aufgezeigt wird, wie im interkantonalen Verhältnis die Gewinnabgrenzung bei Inanspruchnahme von STAF-Entlastungen umgesetzt werden soll. Im Rahmen dieses Artikels erfolgt die Auseinandersetzung mit der Gewinnabgrenzung im Lichte von Art. 25b StHG. Dabei soll die Frage beantwortet werden, ob aufgrund der Einführung der STAF neue «spezifische» Grundsätze der Gewinnabgrenzung zur Anwendung gelangen müssen, wenn im interkantonalen Verhältnis STAF-Entlastungen geltend gemacht werden, wie dies im KS SSK 34/2020 vorgeschlagen wird. Der Verfasser kommt nach kritischer Würdigung des KS SSK 34/2020 und anhand von praktischen Beispielen, die in einen neuen Lösungsvorschlag münden, zum Schluss, dass die Verteilung der STAFEntlastung zwischen Betriebs- und Nicht-Betriebsgewinnen bereits im Rahmen der kantonalen Gewinnermittlung geregelt wird. Dies bedeutet auch, dass im Rahmen der interkantonalen Gewinnabgrenzung bei Inanspruchnahme von STAF- Entlastungen weiterhin an den vom BGer vor Einführung der STAF entwickelten Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts (IKStR) festgehalten werden kann.
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